Ihr Berater für Arbeitsschutz, Explosionsschutz und Brandschutz

Ich unterstütze Sie bei der Durchführung bzw. Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen. Hier kann ich Ihnen die objekt-, personen-, ablauf-, bzw. tätigkeitorientierte Gefährdungsbeurteilung anbieten.

Die systematische Analyse der Gefährdungen an unterschiedlichen Arbeitsplätzen und bei verschiedenen Tätigkeiten ist ein Kerngedanke im präventiven Konzept der Gefährdungsbeurteilung. Heute ist die Gefährdungsbeurteilung eines der wichtigsten betrieblichen Werkzeuge im Arbeitsschutz zur Verhinderung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die grundlegenden Vorschriften über die Gefährdungsbeurteilung finden sich in den § 5 und § 6 ArbSchG. Weitere detaillierte Pflichten können den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz entnommen werden, wie z. B. § 6 Gefahrstoffverordnung, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 3 Arbeitsstättenverordnung.

Die Gefährdungsbeurteilung wird als Erstanalyse an bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt. Eine Aktualisierung der Ergebnisse ist notwendig bei:

  • Neubeschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Einführung neuer Stoffe,
  • Änderung von Arbeits- und Verkehrsbereichen,
  • Änderung von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen,
  • Änderung der Betriebsorganisation,
  • Änderung von gesetzlichen Vorgaben und Einstufungen,
  • Änderung des Standes der Technik,
  • Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen, Berufserkrankungen und anderen Erkrankungen.

Die Gefährdungsbeurteilung wird in 7 Schritten erstellt:

Die Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Bundesregierung und der Berufsgenossenschaften sieht im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) folgende Schritte für die Gefährdungsbeurteilung vor:

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,

2. Ermitteln der Gefährdungen,

3. Beurteilen der Gefährdungen,

4. Festlegen  konkreter  Arbeitsschutzmaßnahmen  (bei  diesem  Schritt  ist  die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beach­ten),

5. Durchführung der Maßnahmen,

6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,

7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.