Sie brauchen einen Brandschutzbeauftragten? Dann können Sie mich als externen Brandschutzbeauftragten beauftragen.
Brand- und Explosionsschutz ist in einem Betrieb nur dann effektiv, wenn die baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Brandschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Eine der wichtigsten betrieblichen Maßnahmen ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn dieser nicht ohnehin durch Behörden, Versicherer oder auf Grundlage einer Sonderbauvorschrift gefordert wird. Der Brandschutzbeauftragte ist Teil des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prävention.
Es gelten folgende Gesetze und Verordnungen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die §§ 10 und 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verlangen vom Arbeitgeber nicht nur Brandschutzmaßnahmen, sondern auch die Benennung von Beschäftigten, die diese Maßnahmen durchführen. Sofern der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen.
- Die Landesbauordnungen und die dazugehörigen Sondervorschriften verlangen dagegen in bestimmten Fällen die Bestellung von Brandschutzbeauftragten: § 51 der Musterbauordnung verlangt ihn für die sog. Sonderbauten wie Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser etc.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Brandschutzbeauftragte nicht vorgeschrieben, da die Länder oder der Bund sog. Eigenversicherer sind. Lediglich bei den Forderungen nach den Sonderbauvorschriften kann auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes der Brandschutzbeauftragte durch Brandschutzkonzepte oder die untere Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
Aufgaben, Zuständigkeitsbereich und Rahmenbedingungen, wie z. B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel, sind in der Bestellung zu definieren und festzulegen (s. Musterbestellungsschreiben Anhang 1 DGUV-I 205-003). Ziel ist, Gefahren im Unternehmen zu minimieren und Schäden möglichst gering zu halten, d. h. vorbeugender, abwehrender und organisatorischer Brandschutz.
Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (s. Abschn. 3 DGUV-I 205-003):
- Beratung des Auftraggebers bzw. des Brandschutzverantwortlichen in Fragen des Brandschutzes, z. B. bei Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen oder Anmietungen sowie bei Beschaffungen;
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen;
- Beratung bei der Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen;
- Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts;
- Dokumentation und Meldung von Brandschutzmängeln an den betrieblichen "Brandschutz-Verantwortlichen";
- Überwachung der Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln (z. B. Betreuung von Brandschutzeinrichtungen und Durchführung von Brandschutzbegehungen);
- Mitwirkung bei der Brandursachenuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Brandverhütung sowie beim Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren;
- Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen;
- Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe;
- Mitwirken beim Ausarbeiten von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen;
- Mitwirken beim Umsetzen behördlicher Anordnungen und Anforderungen des Feuerversicherers;
- Beraten bei der Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Auswahl der Löschmittel;
- Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen;
- Mitwirkung bei der Festlegung von brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei Schweiß-, Brenn-, Löt- und Schleifarbeiten und Überwachen, dass die Maßnahmen eingehalten werden;
- Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen;
- Mitwirkung beim Aufbau und der Weiterentwicklung der Gefahrenabwehr und Notfallorganisation (z. B. Schulung der betrieblichen Einsatzleitung, Stabsrahmenübungen, Erarbeitung und Fortschreibung von Gefahrenabwehrplänen, Ausbildung von Brandschutzhelfern und Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen;
- Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen sowie für Flucht- und Rettungswege;
- Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, der Alarm-, Hausalarm- und Notfall- Brandschutzpläne (z. B. Erstellen von Brandschutzordnungen nach DIN 14096 und Erstellen von Feuerwehrplänen nach DIN 14095);
- Führungskräfte bei der Brandschutzunterweisung unterstützen von Mitarbeitern mit besonderen Aufgaben im Brandfall;
- Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Gasen usw.;
- Prüfen und Warten der brandschutztechnischen Einrichtungen überwachen;
- kooperative Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Beauftragten des Betriebs für Immissionsschutz, Gefahrgut bzw. Abfallwirtschaft;
- Unterstützung beim ständigen Kontakt zu Brandschutzdienststellen sowie zur Feuerwehr für gemeinsame Übungen und Begehungen. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden (u. a. Teilnahme an behördlichen Brandschauen), der örtlichen Feuerwehr und dem Feuerversicherer;
- Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz (z. B. in Form eines regelmäßigen/monatlichen Brandschutz- sowie Jahresberichts);
- In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr sollten die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten an die Leitung der Werkfeuerwehr übertragen werden.
Die Aufgaben werden vor Ort durch eine Jahresplanung abgestimmt und vereinbart. Eine Erstellung der Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen wird nur durch einen zusätzlichen Auftrag realisiert.